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Durch Brandschaden zerstörtes Batterieladegerät.

Verschmorter Batterieblock wegen nicht richtig angezogener Verbinder auf dem Batteriepol.

Ein Explodierter Batterieblock Hervorgerufen durch einen Plattenschluss.

Zählerschrank vom Mehrfamilienhaus Ausgelöst durch verschmorte Überlastete Leitungen.

Brandgefahr

Fam. Schilling Elektroanlage
Verschmorter Zählerschrank
Explodierte Batterie
Explodierte Batterie_2
Ladegerät verbrant
20161223_083628

Alte Batterien in Batterieschränke. Sobald das Elektrolyt ausgetrocknet ist, können die Blöcke heiß werden. Siehe Foto.

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  • Vorsorge

    SICHERHEIT UND VORSORGE, STATT ÃRGER UND VERLUST

    Leider kommt es im Bereich von Sicherheitsversorgungsanlagen immer wieder zu  Betriebsstörungen, so dass man sich fragt, ob sich so genannte Pannen€  nicht auf ein Minimum beschränken lassen?

    Da es sich gerade bei den Störungen im Stromversorgungsbereich, um  Verluste und finanzielle Einbußen handelt, haben wir uns Sicherheits-  und Versorgungsmaßnahmen als oberstes Gebot gesetzt.

    Um eine 100% Betriebssicherheit zu gewährleisten, empfiehlt es sich bei  Sicherheitsversorgungsanlagen im jährlichen Rhythmus, auf ihre Funktion  zu prüfen (nach DIN/VDE 0107 oder DIN VDE 0108, soweit nicht durch  andere Sicherheitsbestimmungen bereits andere Festlegungen getroffen  worden sind.

    Ein Servicevertrag mit uns, erleichtert das rechtzeitige Erkennen von Fehlern.

     

    Fotos vom Bodystreet in Hanau 001
  • Ladeeinrichtung

    Ladeeinrichtungen für Batterien                               Das Laden von Batterien ist gefährlicher, als es im Allgemeinen  angenommen wird; das kann durch die Auswertung von untersuchten Unfällen mit  explodierten Batterien belegt werden.

    Batterieanlagen werden typischerweise mit Gleichspannungen betrieben.

    Bei Störungen in Anlagen und Arbeits- oder  Betriebsmitteln sowie bei  Verhaltensfehlern können jedoch hohe  Kurzschlussströme auftreten, die Gefahren für Personen, aber auch eine  große Brandgefahr darstellen.

    Ladevorgänge können Gase bilden und freisetzen, die unter gewissen  Bedingungen gefährlich sind und daher besondere  Schutzmaßnahmen  erfordern. 

    Durch die Bildung von Wasserstoff, der beim Laden  zusammen mit  Sauerstoff ein Wasserstoff/Luft-Gemisch, so genanntes  "Knallgas" bildet, besteht Explosionsgefahr, denn Knallgas ist  hochexplosiv. Ein Funke  kann ausreichen, um eine Explosion auszulösen.

    Die Knallgasbildung wird bei einer zu hohen Ladespannung und beim Überladen der Batterien noch erheblich intensiviert.

    Während des Ladens ist es deshalb wichtig, die Bildung  einer starken  Gasung dauerhaft auszuschließen, weil durch die dabei  entstehende  explosionsfähige Atmosphäre ein hohes Verletzungsrisiko  durch einen  möglichen Batteriezerknall besteht.

    Das Auftreten eines explosionsfähigen Gemisches kann  neben der  Benutzung geeigneter Ladegeräte auch durch eine ausreichende  Lüftung  verhindert werden.

    Weiterhin ist eine Funkenbildung, z.B. durch Schleif-  oder  Trennarbeiten, Benutzung von Streichhölzern und Feuerzeugen oder  elektrische Zündfunken durch Schaltkontakte und Entladungen, wirksam zu verhindern. Außerdem gilt ein Rauchverbot.

    Letztlich ist häufig die stark Ätzende Wirkung von Elektrolyten unbekannt oder sie wird erheblich unterschätzt.

  • Inspektion

    Inspektion und Prüfungen

    Um die  Betriebssicherheit von Batterien sicherzustellen, sind regelmäßige  Überprüfungen erforderlich. Alle Anzeichen von Schäden sind festzuhalten und die Batterien entsprechend instand zu setzen,  insbesondere bei  Elektrolytaustritt und Isolationsfehlern.

    Inspektion von Batterien

    Eine Inspektion und Überwachung kann in den regelmäßigen  Wartungszyklus eingegliedert werden, z.B. beim Wasser nachfüllen. Sie muss in Übereinstimmung mit den Angaben des Herstellers erfolgen.

    § 8.2 Prüfung der Arbeitsmittel

    Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fordert  Prüfungen von  Arbeitsmitteln unter anderem dann, wenn deren Sicherheit  von den  Montagebedingungen abhängt und/oder wenn diese Schäden  verursachenden  Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen  führen können.  Diese Prüfungen sind durch dafür befähigte Personen  durchzuführen.

    Zu den von wiederkehrenden Prüfungen betroffenen  Arbeitsmitteln gehören auch die ortsveränderlichen (mobilen)  elektrischen Arbeits-/Betriebsmittel.

    Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen  sowie die  Voraussetzungen, die die befähigten Personen erfüllen müssen, sind vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu  ermitteln.  Konkretisierungen dazu enthalten die relevanten Technischen  Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), insbesondere TRBS 1201 und TRBS  1203.

  • Explosionsgefährdeter Bereiche

                                                                                                                               Prüfungen beim Vorhandensein explosionsgefährdeter Bereiche

    Wenn ein explosionsgefährdeter Bereich vorliegt und somit eine  Ex-Zone vorhanden ist, enthält die BetrSichV verschiedene  Prüfverpflichtungen. In den TRBS 1201, TRBS 1201 Teil 1 und TRBS 1203 werden diese weiter konkretisiert.

    Prüfung der Gesamtanlage

    Die Prüfung muss durch eine dazu befähigte Person mit besonderen  Kenntnissen und Erfahrungen (einschlägiges Studium o.Ä., Berufserfahrung und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit) auf dem Gebiet  des Explosionsschutzes erfolgen (TRBS 1203). Alternativ dazu können auch zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) mit der Prüfung beauftragt werden.

    Vor der Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen (BetrSichV § 14 (1)):   Die Prüfung auf den ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich der  Installation, Montage, Aufstellbedingungen und des sicheren Betriebes.

    Nach Änderungsarbeiten (BetrSichV § 14 (2)):                                                     Betrieb oder Bauart der Gesamtanlage durch Änderung beeinflusst.

    Nach Instandsetzungsarbeiten (BetrSichV § 14 (6)):                                                  Für den Explosionsschutz wesentliche Merkmale müssen erhalten bleiben.

    Nach außergewöhnlichen Ereignissen (BetrSichV § 10 (2)):                        Überprüfung der Komponenten, welche der schädigenden Einwirkung ausgesetzt war

    Wiederkehrende Prüfungen (BetrSichV § 15 (1)):                                                      Der Betreiber hat die Prüffristen der Gesamtanlage auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln.

    Prüfung von Geräten, Schutzsystemen sowie Sicherheits-, Kontroll-  und Regelvorrichtungen, welche in der Gesamtanlage verbaut sind

    Die Definitionen der o. g. Komponenten können der EG-Richtlinie  94/9/EG (Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in  explosionsgefährdeten Bereichen) entnommen werden.

    Vor Inbetriebnahme oder nach Instandsetzung (BetrSichV § 14 (6)):                  Prüfung auf ordnungsgemäße Funktion und Wechselwirkung mit anderen Komponenten.

    Wiederkehrende Prüfungen (BetrSichV § 15 (15)):                                                    Der Betreiber hat die o.g. Komponenten alle drei Jahre zu prüfen.

    Weitere Anforderungen

    Über die durchgeführten Prüfungen ist eine Bescheinigung auszustellen oder ein Prüfzeichen zu vergeben.

    Für Anlagen, die vor dem 01.01.2003 erstmalig in Betrieb genommen  wurden, galten für eine Übergangsphase die Betriebsvorschriften der  ElexV. Danach waren die elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten  Bereichen durch eine Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und  Aufsicht zu prüfen. Die BetrSichV muss in dem Fall vom Betreiber seit  dem 01.01.2008 eingehalten werden.

    Zudem muss gemäß Anhang 4 Teil A Nr. 3.8 der BetrSichV vor der  erstmaligen Nutzung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten  Bereichen die Explosionssicherheit dieser Arbeitsplätze einschließlich  der vorgesehenen Arbeitsmittel und der Arbeitsumgebung sowie der  Maßnahmen zum Schutz von Dritten Überprüft werden. Auch diese  Überprüfung ist von einer befähigten Person durchzuführen. Das Ergebnis  dieser Überprüfung ist zu dokumentieren und dem Explosionsschutzdokument beizulegen.

    Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass die vorgenannten  Prüfpflichten nur für nachgewiesene explosionsgefährdete Bereiche  bestehen.

Sicherheit