Durch Brandschaden zerstörtes Batterieladegerät. Verschmorter Batterieblock wegen nicht richtig angezogener Verbinder auf dem Batteriepol. Ein Explodierter Batterieblock Hervorgerufen durch einen Plattenschluss. Zählerschrank vom Mehrfamilienhaus Ausgelöst durch verschmorte Überlastete Leitungen. BrandgefahrAlte Batterien in Batterieschränke. Sobald das Elektrolyt ausgetrocknet ist, können die Blöcke heiß werden. Siehe Foto. |
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SICHERHEIT UND VORSORGE, STATT ÃRGER UND VERLUST
Leider kommt es im Bereich von Sicherheitsversorgungsanlagen immer wieder zu Betriebsstörungen, so dass man sich fragt, ob sich so genannte Pannen€ nicht auf ein Minimum beschränken lassen?
Da es sich gerade bei den Störungen im Stromversorgungsbereich, um Verluste und finanzielle Einbußen handelt, haben wir uns Sicherheits- und Versorgungsmaßnahmen als oberstes Gebot gesetzt.
Um eine 100% Betriebssicherheit zu gewährleisten, empfiehlt es sich bei Sicherheitsversorgungsanlagen im jährlichen Rhythmus, auf ihre Funktion zu prüfen (nach DIN/VDE 0107 oder DIN VDE 0108, soweit nicht durch andere Sicherheitsbestimmungen bereits andere Festlegungen getroffen worden sind.
Ein Servicevertrag mit uns, erleichtert das rechtzeitige Erkennen von Fehlern.
Bei Störungen in Anlagen und Arbeits- oder Betriebsmitteln sowie bei Verhaltensfehlern können jedoch hohe Kurzschlussströme auftreten, die Gefahren für Personen, aber auch eine große Brandgefahr darstellen.
Ladevorgänge können Gase bilden und freisetzen, die unter gewissen Bedingungen gefährlich sind und daher besondere Schutzmaßnahmen erfordern.
Durch die Bildung von Wasserstoff, der beim Laden zusammen mit Sauerstoff ein Wasserstoff/Luft-Gemisch, so genanntes "Knallgas" bildet, besteht Explosionsgefahr, denn Knallgas ist hochexplosiv. Ein Funke kann ausreichen, um eine Explosion auszulösen.
Die Knallgasbildung wird bei einer zu hohen Ladespannung und beim Überladen der Batterien noch erheblich intensiviert.
Während des Ladens ist es deshalb wichtig, die Bildung einer starken Gasung dauerhaft auszuschließen, weil durch die dabei entstehende explosionsfähige Atmosphäre ein hohes Verletzungsrisiko durch einen möglichen Batteriezerknall besteht.
Das Auftreten eines explosionsfähigen Gemisches kann neben der Benutzung geeigneter Ladegeräte auch durch eine ausreichende Lüftung verhindert werden.
Weiterhin ist eine Funkenbildung, z.B. durch Schleif- oder Trennarbeiten, Benutzung von Streichhölzern und Feuerzeugen oder elektrische Zündfunken durch Schaltkontakte und Entladungen, wirksam zu verhindern. Außerdem gilt ein Rauchverbot.
Letztlich ist häufig die stark Ätzende Wirkung von Elektrolyten unbekannt oder sie wird erheblich unterschätzt.
Um die Betriebssicherheit von Batterien sicherzustellen, sind regelmäßige Überprüfungen erforderlich. Alle Anzeichen von Schäden sind festzuhalten und die Batterien entsprechend instand zu setzen, insbesondere bei Elektrolytaustritt und Isolationsfehlern.
Inspektion von Batterien
Eine Inspektion und Überwachung kann in den regelmäßigen Wartungszyklus eingegliedert werden, z.B. beim Wasser nachfüllen. Sie muss in Übereinstimmung mit den Angaben des Herstellers erfolgen.
§ 8.2 Prüfung der Arbeitsmittel
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fordert Prüfungen von Arbeitsmitteln unter anderem dann, wenn deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt und/oder wenn diese Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können. Diese Prüfungen sind durch dafür befähigte Personen durchzuführen.
Zu den von wiederkehrenden Prüfungen betroffenen Arbeitsmitteln gehören auch die ortsveränderlichen (mobilen) elektrischen Arbeits-/Betriebsmittel.
Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen sowie die Voraussetzungen, die die befähigten Personen erfüllen müssen, sind vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Konkretisierungen dazu enthalten die relevanten Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), insbesondere TRBS 1201 und TRBS 1203.
Wenn ein explosionsgefährdeter Bereich vorliegt und somit eine Ex-Zone vorhanden ist, enthält die BetrSichV verschiedene Prüfverpflichtungen. In den TRBS 1201, TRBS 1201 Teil 1 und TRBS 1203 werden diese weiter konkretisiert.
Die Prüfung muss durch eine dazu befähigte Person mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen (einschlägiges Studium o.Ä., Berufserfahrung und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit) auf dem Gebiet des Explosionsschutzes erfolgen (TRBS 1203). Alternativ dazu können auch zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) mit der Prüfung beauftragt werden.
Vor der Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen (BetrSichV § 14 (1)): Die Prüfung auf den ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich der Installation, Montage, Aufstellbedingungen und des sicheren Betriebes.
Nach Änderungsarbeiten (BetrSichV § 14 (2)): Betrieb oder Bauart der Gesamtanlage durch Änderung beeinflusst.
Nach Instandsetzungsarbeiten (BetrSichV § 14 (6)): Für den Explosionsschutz wesentliche Merkmale müssen erhalten bleiben.
Nach außergewöhnlichen Ereignissen (BetrSichV § 10 (2)): Überprüfung der Komponenten, welche der schädigenden Einwirkung ausgesetzt war
Wiederkehrende Prüfungen (BetrSichV § 15 (1)): Der Betreiber hat die Prüffristen der Gesamtanlage auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln.
Die Definitionen der o. g. Komponenten können der EG-Richtlinie 94/9/EG (Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen) entnommen werden.
Vor Inbetriebnahme oder nach Instandsetzung (BetrSichV § 14 (6)): Prüfung auf ordnungsgemäße Funktion und Wechselwirkung mit anderen Komponenten.
Wiederkehrende Prüfungen (BetrSichV § 15 (15)): Der Betreiber hat die o.g. Komponenten alle drei Jahre zu prüfen.
Über die durchgeführten Prüfungen ist eine Bescheinigung auszustellen oder ein Prüfzeichen zu vergeben.
Für Anlagen, die vor dem 01.01.2003 erstmalig in Betrieb genommen wurden, galten für eine Übergangsphase die Betriebsvorschriften der ElexV. Danach waren die elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen durch eine Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht zu prüfen. Die BetrSichV muss in dem Fall vom Betreiber seit dem 01.01.2008 eingehalten werden.
Zudem muss gemäß Anhang 4 Teil A Nr. 3.8 der BetrSichV vor der erstmaligen Nutzung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen die Explosionssicherheit dieser Arbeitsplätze einschließlich der vorgesehenen Arbeitsmittel und der Arbeitsumgebung sowie der Maßnahmen zum Schutz von Dritten Überprüft werden. Auch diese Überprüfung ist von einer befähigten Person durchzuführen. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist zu dokumentieren und dem Explosionsschutzdokument beizulegen.
Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass die vorgenannten Prüfpflichten nur für nachgewiesene explosionsgefährdete Bereiche bestehen.
Sicherheit